Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Leistungen vom De Aartaler Rohrputzer

De Aartaler Rohrputzer übernimmt die Durchführung der Leistungen, die zur Beseitigung der Abflussstörung durch Verstopfung erforderlich sind. Da wegen der zahlreich in Betracht kommenden Ursachen nicht vorhergesehen werden kann, welche Maßnahme erforderlich sind, um den Erfolg herbeizuführen und ob die beauftragten Leistungen ausreichen. Hierbei kommt die Verwendung folgender Hilfsgeräte in Betracht:

Flächensauger

Saugpumpe

Rohrreinigungsmaschine

Hochdruck-Spülgeräte

TV – Kamera

Pümpel

Foto

Videoaufzeichnung

Materialien / Kleinstteile

Die Verwendung der Materialien wird  im Einsatzzettel vermerkt.Ebenso wird vermerkt, ob die Verstopfung beseitigt ist.Soweit die Verstopfung nicht mittels der oben genannten Hilfsmittel zu beseitigen ist oder ggf. eine Rohrleitung beschädigt ist, so dass ein Austausch erforderlich ist, der ohne Zerstörung von Wänden, Decken oder Fußböden usw. nicht möglich ist, weist der De Aartaler Rohrputzer den Auftraggeber darauf hin und erstellt ein Angebot über die erforderlichen Folgearbeiten, die zwecks Erreichung des Erfolgs erforderlich sind. Wird das Angebot nicht beauftragt, sind die bisherigen Arbeiten als Dienstleistungsarbeiten zu vergüten.

 

2. Abnahme

Ist der Auftraggeber nicht während der Ausführung der Arbeiten anwesend und verlangt er auch keinen Termin zur Abnahme, erklärt er sich konkludent damit einverstanden, dass die Abnahme durch eine ordnungsgemäße Fertigstellung der Leistungen ersetzt wird.

Der Werklohn wird fällig, wenn die Arbeiten vertragsmäßig hergestellt sind, selbst dann, wenn unwesentliche Mängel vorhanden sind.

 

3. Preise

Es gelten die aus der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise gemäß der Preisliste Die Preisliste ist auf der Homepage einsehbar und werden auf Anfrage auch zugesandt.

 

4. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Abzug fällig.

 

5. Schäden

De Aartaler Rohrputzer  haftet grundsätzlich für Schäden, die während der Durchführung der Leistungen entstehen und nur dann, wenn sie auf einem grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten beruhen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der De Aartaler Rohrputzer  für leichte Fahrlässigkeit nicht haftet. Der Ausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

6. Hinweispflichten des Auftraggebers

Sollten dem Auftraggeber Störungsursachen oder  Gefahrenpunkte bekannt sein, so ist er dazu verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen.

Ebenso ist er verpflichtet soweit er Kenntnis davon hat, mitzuteilen, wie die Leitungen verlegt sind und um welche Materialien es sich handelt sowie ob Leitungen defekt, rissig, brüchig oder nicht vorschriftsmäßig installiert sind.